3. Unabhängig davon, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Wiedererwägung hatte und das Landwirtschaftsamt deshalb nicht auf das Wiedererwägungsgesuch hat eintreten müssen, stellt sich allerdings die Frage, ob das Landwirtschaftsamt im Rahmen des ihm bei der Anwendung von Art. 27 VRP zustehenden Ermessens nicht trotzdem auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten sollen, bzw. ob es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angemessener gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.