Seite 8/12 dienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Von den Verfahrensbeteiligten darf vielmehr erwartet werden, dass sie alle zumutbare Sorgfalt darauf verwenden, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Interesse der Rechtssicherheit dürfen an die zumutbare Sorgfalt keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. GVP 1991, Nr. 44; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, S. 275, Rz. 1274).