2.2 Bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung ist es angezeigt, auf den Anspruch auf Wiedererwägung die für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in Art. 81 VRP aufgestellten Regeln analog anzuwenden. Analog zu Art. 81 Abs. 2 VRP muss daher auf ein Wiedererwägungsgesuch nur eingetreten werden, wenn die dafür angeführten Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.