2. 2.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Das VRP regelt so zwar die Wiedererwägung in den Grundzügen, lässt aber offen, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde von sich aus eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen darf oder muss bzw. unter welchen Voraussetzungen die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten soll. Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 VRP anerkennt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbar aus Art.