1.3 Zusammenfassend ist im Rekursverfahren nur die Frage zu beurteilen, ob das Landwirtschaftsamt auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten hätte eintreten müssen (Antrag 1). Weil sich die Antwort auf diese Frage aus dem allgemeinen Verfahrensrecht und nicht aus dem Landwirtschaftsrecht des Bundes herleitet, ist gegen den vorliegenden Rekursentscheid als Rechtsmittel Seite 7/12 die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu ergreifen.