Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag 2 des Rekurrenten, mit dem er verlangt, ihm seien nachträglich für das Jahr 2015 Kulturlandschaftsbeiträge von Fr. 11'965.65 auszubezahlen. Tritt die Vorinstanz nämlich gar nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, d.h. erachtet sie die Voraussetzungen für eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung nicht als gegeben, so kann der Rekurs nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung des Wiedererwägungsgesuchs begründet war, nicht aber die Frage, ob die rechtskräftige ursprüngliche Verfügung (vom 25. November 2015) materiell richtig war oder nicht (vgl. GVP 1991, Nr. 44 mit weiteren Hinweisen).