Soweit der Rekurrent mit seinem Antrag 1 sinngemäss verlangt, die Verfügung vom 19. Mai 2016 sei aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist im vorliegenden Rekursverfahren darauf einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag 2 des Rekurrenten, mit dem er verlangt, ihm seien nachträglich für das Jahr 2015 Kulturlandschaftsbeiträge von Fr. 11'965.65 auszubezahlen.