1.2 Einer näheren Betrachtung bedürfen jedoch die vom Rekurrenten gestellten Anträge. Anfechtungsobjekt des Rekurses ist die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016, mit der das Landwirtschaftsamt nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom 19. April 2016 eintrat. Streitgegenstand kann daher nur die Frage sein, ob das Landwirtschaftsamt auf das Wiederwägungsgesuch des Rekurrenten hätte eintreten müssen. Soweit der Rekurrent mit seinem Antrag 1 sinngemäss verlangt, die Verfügung vom 19. Mai 2016 sei aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist im vorliegenden Rekursverfahren darauf einzutreten.