– A.___ argumentiere, dass ein Vergleich zwischen den Jahren wegen den stark ändernden Beiträgen nicht möglich gewesen sei. Der Übergangsbeitrag, den A.___ erhalten habe, habe im Jahr 2014 Fr. 8'441.10 und im Jahr 2015 Fr. 4'996.05 betragen. Der Übergangsbeitrag sei damit viel kleiner als die fehlenden Kulturlandschaftsbeiträge von Fr. 11'965.85 gewesen.