– A.___ bemängle, dass die verschiedenen Direktzahlungsarten jährlich neu beantragt werden müssten. Dies sei aber gesetzlich in Art. 98 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) so vorgeschrieben. Demnach werden Direktzahlungen nur auf Gesuch ausgerichtet. Gemäss Art. 98 Abs. 3 DZV genüge keine generelle Anmeldung sondern es müssten die einzelnen Direktzahlungsarten beantragt werden. Das Gesuch müsse bei der vom Kanton bezeichneten Behörde «bis am 31. Januar» eingereicht werden, was eine jährliche Anmeldung impliziere.