I. Das Landwirtschaftsamt stellte mit Stellungnahme vom 18. Juli 2016 keinen Antrag zum Rekurs, hielt aber an seiner bisherigen Darstellung des Sachverhalts und seinen bisherigen Argumenten in der angefochtenen Verfügung fest. Zu A.___s Rekursbegründung führte es zusammengefasst was folgt aus: – Es treffe zu, dass die Abrechnungen umso schwieriger lesbar seien, je detaillierter diese seien.