Ebenfalls erfolge die Auszahlung der GAöL-Beiträge nicht mehr wie in den Vorjahren gemeinsam mit den Direktzahlungen. Die sehr detaillierten Abrechnungen seien für ihn und seine Berufskollegen nur schwer verständlich, weshalb sie für eine Überprüfung und Erkennung von Berechnungsfehlern nur bedingt nutzbar seien. – Er sei der Ansicht gewesen, die Direktzahlungsverfügung beruhe auf verlässlichen Daten und habe deshalb blind auf die Abrechnung vertraut. Er reiche den Rekurs daher in der Überzeugung ein, nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und keine Falschangaben gemacht zu haben.