Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine genaue Beurteilung der Direktzahlungen vorzunehmen oder sich auch nur annähernd ein Urteil über die Richtigkeit der Abrechnung zu bilden. Die Auswirkungen der nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge habe er erst mit Erstellung der Betriebsbuchhaltung anfangs Januar gemerkt, als die Rechtsmittelfrist für eine Korrektur der Beiträge schon verstrichen war.