– Nach Art. 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) seien Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründeten aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme. Die Rechtsprechung anerkenne folgende Eintretensbegründungen:  wenn eine gegenüber dem Tatbestand der ersten Verfügung wesentlich veränderte Sachlage bestehe;