Rekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. Im vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/LA-16.13