{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-13_2016-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=86&type=1563347022&cHash=6ca8e2efc6913a0f42fd2a8fddf6cde2", "Checksum": "afc086d626cb56cfbe51fe8e9bf5da5d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:53", "Checksum": "8f474f53745a37f8369e63868d83033f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13\nRegeste:\nVoraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\n Seite 10/12\nbei einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten künftig\nin Grenzen halten sollte. Zum anderen ist davon auszugehen, dass das Landwirtschaftsamt die unterlassene Anmeldung der Kulturlandschaftsbeiträge selber korrigiert oder den Rekurrenten von sich aus darauf aufmerksam gemacht\nhätte, wenn die beantragten Beiträge nicht automatisch durch das Computersystem in die Abrechnung eingesetzt und ausgerechnet worden wären. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die fraglichen Kulturlandschaftsbeiträge von\nrund Fr. 12'000.– einen massgeblichen Anteil an den gesamten Direktzahlungen\ndes Rekurrenten ausmachen und es sich nicht um einen Bagatellbetrag handelt,\nweshalb der Fehler bei der Erfassung der Direktzahlungen zu einer empfindlichen finanziellen Einbusse beim Rekurrenten führte.\n\n3.3 Eine Abwägung der aufgezeigten Gründe für und wider eine Wiedererwägung ergibt, dass der Entscheid des Landwirtschaftsamtes, nicht auf das\nWiedererwägungsgesuch einzutreten, unangemessen war. Die Verfügung des\nLandwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016 ist daher im Rahmen der dem Volkswirtschaftsdepartement zustehenden Ermessenskontrolle aufzuheben und das\nLandwirtschaftsamt anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2015 in Wiedererwägung zu ziehen bzw. dem Rekurrenten die Kulturlandschaftsbeiträge auszurichten.\n\nEs steht dem Landwirtschaftsamt dabei offen, dem Rekurrenten für die wiedererwägungsweise angepasste Direktzahlungsverfügung eine Bearbeitungsgebühr aufzuerlegen, die angesichts des vom Rekurrenten verursachten Aufwands\ndurchaus mehrere hundert Franken betragen darf. Das Landwirtschaftsamt wird\nsodann zu prüfen haben, ob die erst im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs\nerfolgte Anmeldung der Kulturlandschaftsbeiträge analog zu einer verspäteten\nAnmeldung zu einer Kürzung der Direktzahlungen führt.\n\n4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Landwirtschaftsamt zwar nicht verpflichtet war, auf das Wiedererwägungsgesuch des\nRekurrenten einzutreten, es aber unangemessen handelte, als es nicht darauf\neintrat. Im Rahmen der Ermessenskontrolle, die dem Volkswirtschaftsdepartement zusteht, ist die Verfügung vom 19. Mai 2016 daher aufzuheben und das\nLandwirtschaftsamt anzuweisen, die ursprüngliche Verfügung vom 25. November 2015 gemäss den oben stehenden Erwägungen neu zu beurteilen. Der Rekurs ist deshalb gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach\nNr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n(sGS 821.5) ist die Gebühr für diesen Entscheid auf Fr. 1'500.– festzusetzen.\nDa der Rekurs im Ergebnis gutgeheissen wird, sind die amtlichen Kosten der\nVorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von\n\nSeite 11/12\nFr. 1'000.– ist dem Rekurrenten zurückzuerstatten. Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, Z.___, wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai\n2016 wird aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf\ndas Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten einzutreten.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt\nund dem Landwirtschaftsamt auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird A.___ zurückerstattet.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBruno Damann\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse\n41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 12/12\n"}