{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-13_2016-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=86&type=1563347022&cHash=6ca8e2efc6913a0f42fd2a8fddf6cde2", "Checksum": "afc086d626cb56cfbe51fe8e9bf5da5d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:53", "Checksum": "8f474f53745a37f8369e63868d83033f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13\nRegeste:\nVoraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\n2.2.2 Allein dass der Rekurrent nun ausführt, er habe blind auf die Abrechnung bzw. auf die der Abrechnung zugrunde liegenden Daten vertraut, zeigt,\ndass nicht von einer sorgfältigen Prüfung der ihm verfügten Direktzahlungsabrechnung ausgegangen werden kann. Schon im Begleitschreiben zur Hauptabrechnung vom 13. Oktober 2015 forderte das Landwirtschaftsamt den Rekurrenten auf, die Abrechnung zu überprüfen und Fehler bis spätestens 6. November\n2015 zu melden. Mit der Schlussverfügung vom 25. November 2015 erhielt der\nRekurrent neuerlich eine Abrechnung (jetzt inklusive Übergangsbeitrag) samt\nAuszahlungsübersicht. Ein Vergleich der Auszahlungsübersicht 2015 mit der\nAuszahlungsübersicht 2014 durch den Rekurrenten hätte zumindest zu Nachfragen beim Landwirtschaftsamt führen müssen, weil die noch im Jahr 2014 aufgeführten Kulturlandschaftsbeiträge (Offenhaltungsbeiträge, allgemeine Hangbeiträge und Alpungsbeiträge) nicht mehr aufgeführt waren und der Auszahlungsbetrag um insgesamt mehr als Fr. 13'000.– bzw. um rund 40 Prozent gegenüber dem Jahr 2014 gesunken war. An der mangelnden Sorgfalt des Rekurrenten ändert auch nichts, dass die landwirtschaftlichen Direktzahlungen mit der\nNeuen Agrarpolitik per 2014 Änderungen erfahren haben und sich seither aus\nneuen Einzelbeiträgen zusammensetzen. Die Änderungen führen zwar beim\nRekurrenten wie bei allen anderen Landwirten zu einem zusätzlichen Zeitaufwand, um sich über die neuen Beiträge zu informieren. Es muss aber vom Rekurrenten angesichts der ausbezahlten Direktzahlungsbeiträge von mehr als\nFr. 20'000.– im Jahr 2015 bzw. mehr als Fr. 30'000.– im Jahr 2014 auch die\nBereitschaft erwartet werden, sich rechtzeitig mit den neuen Beiträgen auseinanderzusetzen.\n\n2.2.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Rekurrent die\nzumutbare Sorgfalt bei der Überprüfung der ihm verfügten Direktzahlungen 2015\nhat vermissen lassen, weshalb er die Rechtsmittelfrist von 14 Tagen aus eigenem Verschulden verpasst hat. Ein gesetzlicher oder unmittelbar aus Art. 29 BV\n\nSeite 9/12\nfliessender Anspruch auf Wiedererwägung der Schlussabrechnungsverfügung\nvom 25. November 2015 durch das Landwirtschaftsamt bestand daher nicht, zumal es der Rekurrent selber war, der den Haken für die Kulturlandschaftsbeiträge bei der Datenerfassung gelöscht hatte.\n\n3. Unabhängig davon, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Wiedererwägung hatte und das Landwirtschaftsamt deshalb nicht auf das Wiedererwägungsgesuch hat eintreten müssen, stellt sich allerdings die Frage, ob das\nLandwirtschaftsamt im Rahmen des ihm bei der Anwendung von Art. 27 VRP\nzustehenden Ermessens nicht trotzdem auf das Wiedererwägungsgesuch hätte\neintreten sollen, bzw. ob es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht angemessener gewesen wäre, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Das\nVolkswirtschaftsdepartement als verwaltungsinterne Rekursinstanz und organisatorisch vorgesetzte Stelle kann zu dieser Frage das eigene Ermessen an dasjenige des Landwirtschaftsamtes setzen, wofür es die Gründe für und wider eine\nWiedererwägung abzuwägen hat (Art. 46 Abs. 1 VRP; siehe z.B. Werner E. Hagmann, Die st.gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren\nvor dem Regierungsrat, Dissertation an der Universität Zürich 1979, S. 177 f.).\n\n3.1 Für den Entscheid des Landwirtschaftsamtes nicht auf das Wiederwägungsgesuch einzutreten sprachen mehrere objektive Gründe. Rechtsmittelfristen müssen nicht nur wegen der sich daraus ergebenden Rechtssicherheit\neingehalten werden, sondern wie das Landwirtschaftsamt zurecht ausführt auch\ndeshalb, weil der Vollzug der Direktzahlungen kaum zu bewerkstelligen wäre,\nwenn bei mehreren tausend Direktzahlungsberechtigten regelmässig ein Teil\nder rechtskräftigen Beitragsverfügungen zu einem späteren Zeitpunkt in Wiedererwägung gezogen würde. Auch ist es nachvollziehbar, wenn das Landwirtschaftsamt gestützt auf das Gebot der Gleichbehandlung alle nach Ablauf der\nEinsprachefrist vorsprechenden Bewirtschafter gleichermassen abweisen\nwollte. Das Landwirtschaftsamt hatte dementsprechend die Wiedererwägung\naus sachlichen Gründen verweigert, weshalb es nicht willkürlich handelte, als es\nnicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten eintrat.\n\n3.2 Nichtsdestotrotz hätten gute Gründe für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten gesprochen. Zum einen handelt es sich\nbei den fraglichen Kulturlandschaftsbeiträgen um «quasi obligatorische» Beiträge, die der Rekurrent schon im Jahr 2014 erhalten hatte und die er auch im\nJahr 2015 ohne weiteres erhalten hätte, wenn er ein Gesuch gestellt hätte. Faktisch wurden mit der Nichtanmeldung auch keine Kontrollen vereitelt – wie das\netwa bei RAUS-Beiträgen der Fall gewesen wäre –, handelt es sich bei den für\ndie Kontrolle der Kulturlandschaftsbeiträge nötigen Daten doch hauptsächlich\num Plandaten (aus dem Geoinformationssystem), die dem Landwirtschaftsamt\nschon aus dem Jahr 2014 vorlagen und die somit bereits aktenkundig waren.\nInsofern liesse sich eine Wiedererwägung des vorliegenden Einzelfalls nicht einfach auf alle anderen Fälle von nicht angemeldeten Direktzahlungsarten übertragen, weshalb sich der Verwaltungsaufwand des Landwirtschaftsamtes selbst\n\n"}