{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-13_2016-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=86&type=1563347022&cHash=6ca8e2efc6913a0f42fd2a8fddf6cde2", "Checksum": "afc086d626cb56cfbe51fe8e9bf5da5d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:53", "Checksum": "8f474f53745a37f8369e63868d83033f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13\nRegeste:\nVoraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\n2.\n2.1 Gemäss Art. 27 VRP sind Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründen aber keinen Anspruch auf eine Stellungnahme der Behörde in der Sache und hemmen den Fristenlauf nicht. Das VRP regelt so zwar die Wiedererwägung in den Grundzügen, lässt aber offen, unter welchen Voraussetzungen\neine Behörde von sich aus eine Verfügung in Wiedererwägung ziehen darf oder\nmuss bzw. unter welchen Voraussetzungen die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten soll. Entgegen dem Wortlaut von Art. 27 VRP anerkennt\ndie Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen einen unmittelbar aus\nArt. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) fliessenden\nAnspruch auf Wiedererwägung. Demnach besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn sich die Umstände seit Erlass der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert haben (nachträgliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn erhebliche\nTatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nnicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht\ngeltend gemacht werden mussten (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit). Ein Anspruch\nauf Wiedererwägung besteht überdies bei schwerwiegenden materiellen Fehlern einer Verfügung, namentlich bei klaren Verstössen gegen materielle Verfassungsgrundsätze (GVP 1993, Nr. 87; vgl. zum Ganzen: BGE 138 I 61, E. 4.3 mit\nweiteren Hinweisen; GVP 1991, Nr. 44; Gerold Steinmann, Die schweizerische\nBundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Kommentar zu\nArt. 29 BV, Rz. 38).\n\nIm vorliegenden Fall entspricht die Schlussabrechnungsverfügung vom 25. November 2015 zwar dem Direktzahlungsgesuch des Rekurrenten. Weil der Rekurrent aber den Haken für die Kulturlandschaftsbeiträge bei der internetbasierten Daten- bzw. Gesuchserfassung für das Jahr 2015 gelöscht hatte, war die an\nihn gerichtete Schlussabrechnungsverfügung schon zum ursprünglichen Verfügungszeitpunkt am 25. November 2015 unvollständig bzw. fehlerhaft. Es liegt\nsomit ein Fall von ursprünglicher Fehlerhaftigkeit vor.\n\n2.2 Bei ursprünglicher Fehlerhaftigkeit einer Verfügung ist es angezeigt,\nauf den Anspruch auf Wiedererwägung die für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in Art. 81 VRP aufgestellten Regeln analog anzuwenden. Analog zu\nArt. 81 Abs. 2 VRP muss daher auf ein Wiedererwägungsgesuch nur eingetreten werden, wenn die dafür angeführten Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war. Die Wiedererwägung kann nämlich wie die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens nicht einfach dazu dienen, vermeidbare Unterlassungen eines\nVerfahrensbeteiligten im ersten, formell rechtskräftig erledigten Verfahren nachträglich zu beheben. Namentlich kann die Wiedererwägung nicht einfach dazu\n\nSeite 8/12\ndienen, eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen. Von den Verfahrensbeteiligten darf vielmehr erwartet werden, dass sie alle zumutbare Sorgfalt\ndarauf verwenden, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Interesse der Rechtssicherheit dürfen an die zumutbare Sorgfalt keine zu geringen\nAnforderungen gestellt werden (vgl. GVP 1991, Nr. 44; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. vollständig überarbeitete\nAuflage, Zürich/St.Gallen 2016, S. 275, Rz. 1274).\n\n2.2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Rekurrent die Schlussabrechnungsverfügung vom 25. November 2015 zum Zeitpunkt seines Wiedererwägungsgesuchs vom 19. April 2016 nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechten konnte, da die Verfügung längst in Rechtskraft erwachsen war.\nDasselbe gilt für den Zeitpunkt seines ersten Ersuchens vom 16. Februar 2016.\nZu prüfen bleibt aber, ob es ihm bei zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre,\ninnerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 14 Tagen Einsprache gegen die\nverfügte Schlussabrechnung zu erheben.\n\n"}