{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-13_2016-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=86&type=1563347022&cHash=6ca8e2efc6913a0f42fd2a8fddf6cde2", "Checksum": "afc086d626cb56cfbe51fe8e9bf5da5d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:53", "Checksum": "8f474f53745a37f8369e63868d83033f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13\nRegeste:\nVoraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\n – A.___ argumentiere, dass ein Vergleich zwischen den Jahren wegen den stark\nändernden Beiträgen nicht möglich gewesen sei. Der Übergangsbeitrag, den\nA.___ erhalten habe, habe im Jahr 2014 Fr. 8'441.10 und im Jahr 2015\nFr. 4'996.05 betragen. Der Übergangsbeitrag sei damit viel kleiner als die fehlenden Kulturlandschaftsbeiträge von Fr. 11'965.85 gewesen.\n\n– Zusammenfassend lasse sich sagen, dass das Landwirtschaftsamt korrekt gehandelt und in durchaus verständlicher Art und Weise über die Direktzahlungen 2015\norientiert habe. A.___ habe sich aber anscheinend nie die Mühe gemacht, die\nverschiedenen Beiträge 2014 und 2015 zu vergleichen und es verpasst festzustellen, dass es da eine Differenz von über Fr. 11'000.– gegeben habe. Die Einsprachefrist für die Beitragsverfügung vom 25. November 2015 sei mit der erstmaligen schriftlichen Reaktion von A.___ am 16. Februar 2016 eindeutig nicht\neingehalten worden. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Betrieben, denen das Landwirtschaftsamt Nachzahlungen nach der abgelaufenen\nEinsprachefrist ebenfalls verweigert habe, könne das Landwirtschaftsamt A.___s\nBegehren nicht entsprechen.\n\nJ. Am 19. Juli 2016 stellte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 18. Juli 2016 samt\nAktenverzeichnis A.___ zu und räumte ihm eine Frist bis 3. August 2016 für allfällige Bemerkungen ein, nach deren Ablauf von einem Verzicht auf eine weitere\n\nSeite 6/12\nStellungnahme ausgegangen werde. Gleichzeitig forderte der Rechtsdienst des\nVolkswirtschaftsdepartements die Gemeinde Y.___ auf, ihm die vom Landwirtschaftsamt in dessen Stellungnahme erwähnte und von A.___ unterzeichnete\nGesuchserfassung bzw. «Mutationsübersicht 2015» bis zum 3. August 2016 zu\nden Akten zu reichen und teilte dies A.___ mit.\n\nAm 26. Juli 2016 reichte die Gemeinde Y.___ das von A.___ unterzeichnete\nBetriebsdatenblatt mit der «Mutationsübersicht 2015» zu den Akten.\n\nK. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist grundsätzlich einzutreten.\n\n1.2 Einer näheren Betrachtung bedürfen jedoch die vom Rekurrenten\ngestellten Anträge. Anfechtungsobjekt des Rekurses ist die Verfügung des\nLandwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016, mit der das Landwirtschaftsamt nicht\nauf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten vom 19. April 2016 eintrat.\nStreitgegenstand kann daher nur die Frage sein, ob das Landwirtschaftsamt auf\ndas Wiederwägungsgesuch des Rekurrenten hätte eintreten müssen. Soweit\nder Rekurrent mit seinem Antrag 1 sinngemäss verlangt, die Verfügung vom\n19. Mai 2016 sei aufzuheben und das Landwirtschaftsamt anzuweisen, auf das\nWiedererwägungsgesuch einzutreten, ist im vorliegenden Rekursverfahren darauf einzutreten. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag 2 des Rekurrenten, mit dem er verlangt, ihm seien nachträglich für das Jahr 2015 Kulturlandschaftsbeiträge von Fr. 11'965.65 auszubezahlen. Tritt die Vorinstanz nämlich\ngar nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, d.h. erachtet sie die Voraussetzungen für eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung nicht als gegeben, so\nkann der Rekurs nur die Frage zum Gegenstand haben, ob die Zurückweisung\ndes Wiedererwägungsgesuchs begründet war, nicht aber die Frage, ob die\nrechtskräftige ursprüngliche Verfügung (vom 25. November 2015) materiell richtig war oder nicht (vgl. GVP 1991, Nr. 44 mit weiteren Hinweisen).\n\n1.3 Zusammenfassend ist im Rekursverfahren nur die Frage zu beurteilen, ob das Landwirtschaftsamt auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten hätte eintreten müssen (Antrag 1). Weil sich die Antwort auf diese Frage aus\ndem allgemeinen Verfahrensrecht und nicht aus dem Landwirtschaftsrecht des\nBundes herleitet, ist gegen den vorliegenden Rekursentscheid als Rechtsmittel\n\nSeite 7/12\ndie Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und nicht die Beschwerde\nan das Bundesverwaltungsgericht zu ergreifen.\n\n"}