{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-13_2016-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=86&type=1563347022&cHash=6ca8e2efc6913a0f42fd2a8fddf6cde2", "Checksum": "afc086d626cb56cfbe51fe8e9bf5da5d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:53", "Checksum": "8f474f53745a37f8369e63868d83033f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13\nRegeste:\nVoraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\nc. Mit Schreiben vom 19. April 2016 ersuchte A.___ das Landwirtschaftsamt um Wiedererwägung der Direktzahlungen 2015 bzw. um Nachzahlung der Kulturlandschaftsbeiträge für das Jahr 2015. Dazu führte er aus, er sei\nsich bewusst, dass der Fehler im Grundsatz bei ihm gelegen habe und es sei für\nihn auch nicht erklärbar, wieso er die Anmeldung für die Kulturlandschaftsbeiträge rückgängig gemacht habe. Weiter führte er aus, das Landwirtschaftsamt\nweise zurecht darauf hin, dass er die Akontozahlungen, die Hauptabrechnung\nund die Schlusszahlung hätte kontrollieren müssen. Insbesondere wegen der\nneuen Agrarpolitik sei es für ihn aber schwierig gewesen, die veränderten Direktzahlungen mit den Vorjahren zu vergleichen. Vor allem die stark rückläufigen\nÜbergangsbeiträge hätten zu einer grossen Unsicherheit geführt. Der fehlende\nDirektzahlungsbetrag von über Fr. 12'000.– würde ihm grundsätzlich zustehen\nund sei für ihn existenziell.\n\nG.\na. Am 19. Mai 2016 verfügte das Landwirtschaftsamt gegenüber A.___\nwas folgt:\nAuf das Wiederwägungsgesuch wird nicht eingetreten.\n\nb. Zusammengefasst hielt es dazu fest:\n– Der Grund für die nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge sei der fehlende\nGesuchshaken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen gewesen. Den Gesuchshaken\nhabe A.___ irrtümlich bei der internetbasierten Strukturdatenerhebung gelöscht.\nDie deshalb nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge beliefen sich auf\nFr. 11'965.65.\n\nSeite 3/12\n– Auf den mit der Haupt- und Schlussabrechnung 2015 zugestellten Auszahlungsübersichten sei der Beitragsanspruch von A.___ übersichtlich dargestellt gewesen.\n\n– Nach Art. 27 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) seien Wiedererwägungsgesuche zulässig, begründeten aber keinen\nAnspruch auf eine Stellungnahme. Die Rechtsprechung anerkenne folgende Eintretensbegründungen:\n\n wenn eine gegenüber dem Tatbestand der ersten Verfügung wesentlich veränderte Sachlage bestehe;\n\n wenn der Gesuchsteller für eine Neubeurteilung der Verhältnisse erhebliche\nTatsachen oder Beweismittel anrufe, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder\ntatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand;\n\n bei schwerwiegenden materiellen Fehlern einer Verfügung.\nAus A.___s Schreiben ginge keine wesentlich veränderte Sachlage hervor. A.___\nführe keine Tatsachen oder Beweismittel an, die ihm nicht schon im Zeitpunkt der\nEröffnung der Verfügung bekannt waren. Für schwerwiegende materielle Fehler\nder Verfügung bestünden keine Anhaltspunkte.\n\n– Das Landwirtschaftsamt habe den Grundsatz, auf Einsprachen und Begehren, die\nnach Rechtskraft der Schlussabrechnung eintreffen, nicht einzutreten, konsequent bei allen Landwirten durchgezogen. Es würde gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstossen, wenn auf das Wiedererwägungsgesuch von A.___ eingetreten würde.\n\nH.\na. Gegen die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 19. Mai 2016\nerhob A.___ am 1. Juni 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und\nstellte folgende Anträge:\n1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2016 sei einzutreten.\n\n2. Die Kulturlandschaftsbeiträge im Betrag von Fr. 11'965.65 seien in Ergänzung zu\nden bereits geleisteten Direktzahlungen für das Jahr 2015 nachträglich auszuzahlen.\n\nb. Zusammengefasst führte er dazu aus:\n– Bei der Erfassung der Betriebsstrukturdaten im Frühjahr 2015 habe er aus ihm\nunerklärlichen Gründen den Haken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen nicht gesetzt bzw. den bisherigen Eintrag gelöscht. Mit der Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2015 habe er zwar eine detaillierte aber auch sehr unübersichtliche\nZusammenstellung aller Direktzahlungsbeiträge erhalten. Es sei ihm nicht möglich\ngewesen, eine genaue Beurteilung der Direktzahlungen vorzunehmen oder sich\nauch nur annähernd ein Urteil über die Richtigkeit der Abrechnung zu bilden. Die\nAuswirkungen der nicht ausbezahlten Kulturlandschaftsbeiträge habe er erst mit\nErstellung der Betriebsbuchhaltung anfangs Januar gemerkt, als die Rechtsmittelfrist für eine Korrektur der Beiträge schon verstrichen war.\n\nSeite 4/12\n– Für ihn als Landwirt und Laie in der Anwendung des Internets sei die Erfassung\nder notwendigen Daten in der richtigen Qualität nicht einfach, zumal bei der Erfassung die Daten nicht verifiziert werden könnten und weder vom Landwirtschaftsamt noch von der Gemeinde entsprechende Prüfungen in Bezug auf die\nAnmeldung für die Direktzahlungen erfolgten. Gerade mit der obligatorischen Interneterfassung und der damit verbundenen Fehleranfälligkeit müsste der Kanton\nSt.Gallen bei der Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen grosszügiger sein,\nbesonders wenn die Grundlagendaten wegen einer unterlassenen Anmeldung\nnicht mit der Praxis übereinstimmten.\n\n"}