{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-13_2016-08-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=86&type=1563347022&cHash=6ca8e2efc6913a0f42fd2a8fddf6cde2", "Checksum": "afc086d626cb56cfbe51fe8e9bf5da5d"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:53", "Num": ["VD/LA-16.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:53", "Checksum": "8f474f53745a37f8369e63868d83033f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.08.2016 VD/LA-16.13\nRegeste:\nVoraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten werden muss. \r\nIm vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch auf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das Nichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD im Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der Einsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-16.13\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 24.08.2016\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nVoraaussetzungen, unter denen auf ein Wiedererwägungsgesuch\neingetreten werden muss. Im vorliegenden Fall besteht zwar kein Anspruch\nauf Wiedererwägung. Angesichts der konkreten Umstände war das\nNichteintreten des Landwirtschaftsamtes jedoch unangemessen. Da das VD\nim Rekursverfahren über volle Kognition verfügt, wird der\nEinsprachentscheid aufgehoben und das Landwirtschaftsamt angewiesen,\nauf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-16.13\n\nEntscheid vom 24. August 2016\n\nRekurrent A.___, Z.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Verfügung vom 19. Mai 2016;\nWiedererwägung der Direktzahlungen 2015\nSachverhalt\n\nA. A.___ bewirtschaftet in Z.___ (Gemeinde Y.___) einen Landwirtschaftsbetrieb, wofür er im Jahr 2014 (nach Abzügen zugunsten der Landwirtschaftlichen Kreditkasse von Fr. 12'000.–) Direktzahlungen von Fr. 36'128.35\nerhielt.\n\nGemäss der Auszahlungsübersicht, die der Direktzahlungsverfügung 2014 beilag, enthielten die Direktzahlungen unter anderem Kulturlandschaftsbeiträge von\ninsgesamt Fr. 12'816.45, bestehend aus Offenhaltungsbeiträgen, allgemeinen\nHangbeiträgen und Alpungsbeiträgen, sowie einen Übergangsbeitrag von\nFr. 8'441.10.\n\nB. Am 28. Februar 2015 reichte A.___ der Gemeinde Y.___ im Rahmen\nseines Gesuchs um Ausrichtung der Direktzahlungen 2015 das von ihm unterzeichnete Betriebsdatenblatt samt Mutationsübersicht über die Änderungen gegenüber dem Jahr 2014 ein. Nach eigenen Angaben hatte er zuvor beim Ausfüllen der internetbasierten Datenerfassung aus ihm später unerklärlichen Gründen den Haken bei den Kulturlandschaftsbeiträgen gelöscht, was auf dem Betriebsdatenblatt unter «Beitragsgesuch» zu einem «Nein» bei den Kulturlandschaftsbeiträgen und auf der Mutationsübersicht zu einem Eintrag führte.\n\nC. Am 16. Juni 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, ihm werde\neine Akontozahlung von Fr. 11'007.50 für die Direktzahlungen 2015 ausgerichtet. Voraussichtlich würden ihm für das Jahr 2015 ohne den sogenannten Übergangsbeitrag insgesamt Direktzahlungen von Fr. 27'920.85 ausgerichtet.\n\nD. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte das Landwirtschaftsamt\nA.___ die Hauptabrechnung der Direktzahlungen für das Jahr 2015 zu, die allerdings den sogenannten Übergangsbeitrag noch nicht enthielt. Im Begleitschreiben forderte das Landwirtschaftsamt A.___ auf, die Abrechnung zu überprüfen und Fehler bis spätestens 6. November 2015 zu melden, damit mit der\ndefinitiven Schlusszahlung im Dezember 2015 neben dem Übergangsbeitrag\nauch allfällige Nachzahlungen ausgerichtet werden könnten. Für Rückfragen\nenthielt das Begleitschreiben eine Liste mit Telefonnummern verschiedener Mitarbeiter des Landwirtschaftsamtes.\n\nGemäss der Auszahlungsübersicht zur Hauptabrechnung erhielt A.___ für das\nJahr 2015 nach den Abzügen für die Landwirtschaftliche Kreditkasse und ohne\nden Übergangsbeitrag Direktzahlungen von Fr. 15'920.80. Kulturlandschaftsbeiträge waren nicht aufgeführt.\n\nE. Am 25. November 2015 verfügte das Landwirtschaftsamt die definitive Schlussabrechnung der Direktzahlungen 2015. Die Verfügung war mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen, wonach A.___ gegen die Verfügung innert 14\nTagen Einsprache beim Landwirtschaftsamt erheben könne.\n\nSeite 2/12\nGemäss der Auszahlungsübersicht zur Schlussabrechnung erhielt A.___ für das\nJahr 2015 zusammen mit dem Übergangsbeitrag von Fr. 4'996.05 und nach den\nAbzügen für die Landwirtschaftliche Kreditkasse Direktzahlungen von\nFr. 20'916.85. Kulturlandschaftsbeiträge waren nicht aufgeführt.\n\nDie Schlussabrechnungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.\n\nF.\na. Am 16. Februar 2016 ersuchte A.___ das Landwirtschaftsamt um die\nNachzahlung von Kulturlandschaftsbeiträgen für das Jahr 2015.\n\nb. Mit Schreiben vom 29. März 2016 teilte das Landwirtschaftsamt\nA.___ mit, seinem Gesuch um Nachzahlung der Kulturlandschaftsbeiträge 2015\nkönne nicht entsprochen werden. Es führte aus, es habe A.___ mit der Hauptabrechnung und der Schlussabrechnung 2015 eine Zusammenfassung und detaillierte Abrechnungen der Direktzahlungen 2015 zugeschickt. Die Kontrolle der\nDirektzahlungsabrechnung und ein allfälliger Vergleich mit den bisherigen Abrechnungen sowie das fristgerechte Ergreifen eines Rechtsmittels sei Sache der\nBewirtschafter. Die Einsprachefrist sei im Dezember 2015 ungenutzt verstrichen.\n\n"}