4. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen, wobei der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– anzurechnen ist. Die Rekurrentin hat somit noch einen Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Entscheid