3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin weder selber die Ausbildungsanforderung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV zu erfüllen vermag, noch von der Ausnahme für Betriebsübernahmen durch die Ehepartnerin nach Art. 4 Abs. 4 DZV profitieren kann. Der Rekurs ist deshalb vollständig abzuweisen.