Im Ergebnis kann die Rekurrentin nur dann nach Art. 4 Abs. 4 DZV von ihrer 10- jährigen Mitarbeit auf dem B.___ profitieren, wenn feststeht, dass dem ehemaligen Bewirtschafter des B.___ (C.___) schon vor der Betriebsübergabe landwirtschaftliche Direktzahlungen ausgerichtet worden sind.