Hätte der Verordnungsgeber dagegen die 10-jährige Mitarbeit auf dem Betrieb nur als eine weitere allgemeine Alternative zur landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 angesehen, so würde die in Absatz 4 vorgesehene Beschränkung auf den Zeitpunkt, wenn der bisherige Bewirtschafter die Altersgrenze erreicht, keinen Sinn machen. Aus dem Kontext sowie dem Sinn und Zweck von Absatz 4 ergibt sich daher, dass Absatz 4 nur auf neue Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben anwendbar ist, welche schon vor der Betriebsübergabe Direktzahlungen erhalten haben.