Seite 9/11 ausgerichtet werden. Offenbar wollte der Verordnungsgeber es bäuerlichen Ehepaaren so ermöglichen, noch solange Direktzahlungen zu beziehen, bis auch der jüngere der beiden Ehepartner zum Bezug von AHV-Leistungen berechtigt ist. Hätte der Verordnungsgeber dagegen die 10-jährige Mitarbeit auf dem Betrieb nur als eine weitere allgemeine Alternative zur landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 angesehen, so würde die in Absatz 4 vorgesehene Beschränkung auf den Zeitpunkt, wenn der bisherige Bewirtschafter die Altersgrenze erreicht, keinen Sinn machen.