Der Sinn und Zweck dieser Ausnahme besteht darin, die Betriebsübergabe auf den Ehepartner zu erleichtern, indem die Ausbildungsanforderungen für den übernehmenden Ehepartner herabgesetzt bzw. durch eine 10-jährige Mitarbeit auf dem Betrieb ersetzt werden, wenn der bisherige Bewirtschafter die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b DZV festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, bis zu der Direktzahlungen