Der Systematik von Art. 4 DZV und dem Verweis auf Absatz 1 sind zu entnehmen, dass es sich bei der Regelung in Absatz 4 um eine Ausnahme vom Regelfall handelt, wonach die neue Bewirtschafterin oder der neue Bewirtschafter eigentlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen müsste. Der Sinn und Zweck dieser Ausnahme besteht darin, die Betriebsübergabe auf den Ehepartner zu erleichtern, indem die Ausbildungsanforderungen für den übernehmenden Ehepartner herabgesetzt bzw. durch eine 10-jährige Mitarbeit auf dem Betrieb ersetzt werden, wenn der bisherige Bewirtschafter die in Art. 3 Abs. 1 Bst.