Das Landwirtschaftsamt lehnte die Anwendung dieser Bestimmung ab mit der Begründung, der Betrieb habe vor der Betriebsübernahme durch die Rekurrentin keine Direktzahlungen erhalten. Weil Art. 4 Abs. 4 DZV den Begriff Direktzahlungen nicht verwendet, ergibt sich die Ansicht des Landwirtschaftsamtes allerdings nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmung.