2.2 Zu prüfen bleibt somit noch die Frage, ob die Bestimmung für Betriebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin auf die Rekurrentin anzuwenden ist oder nicht. 2.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 DZV ist die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.