Seite 8/11 tura. Die Rekurrentin vermag daher auch mit der geltend gemachten Mitbewirtschaftung des B.___ die Ausbildungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 DZV nicht selber zu erfüllen. Daran vermögen Mitgliedschaften in Zuchtkommissionen, Auszeichnungen für eine besonders erfolgreiche Pferdezucht während der praktischen Tätigkeit und dergleichen nichts zu ändern. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin die Ausbildungsanforderungen nach den Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV nicht selber zu erfüllen vermag.