38 BBG verlangt. Nur wenn ein eidgenössisches Berufsattest oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis – oder gemäss ständiger Praxis eine Matura oder ein Hochschulabschluss – vorliegt, können die Ausbildungsanforderungen zusammen mit einer ergänzenden landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ergänzenden praktischen Tätigkeit erfüllt werden. Weder der hauswirtschaftliche Jahreskurs, das Englischzertifikat, noch das Handelsdiplom des privaten Instituts für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG) der Rekurrentin entsprechen aber einem eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer Ma-