Näher zu prüfen ist die Frage, ob die Rekurrentin über eine andere berufliche Grundbildung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 DZV verfügt, die zusammen mit ihrer praktischen Tätigkeit auf dem B.___ einer landwirtschaftlichen Ausbildung gleichzustellen wäre. Hierbei gilt es zu beachten, dass Art. 4 Abs. 2 DZV nach seinem Wortlaut auch für die nichtlandwirtschaftlichen Grundbildungen eine Ausbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG verlangt.