a - b DZV). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb ergänzt werden kann (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom Februar 2016 zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a DZV).