Seite 7/11 Ausbildung erfüllen und legt in Art. 4 DZV die konkreten Ausbildungsanforderungen fest. Demnach müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest nach Art. 37 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10; abgekürzt BBG) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Art. 43 BBG oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a - c DZV).