2.1.1 Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1.; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Die konkreten Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung hat der Bundesrat festzulegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. b LwG). Der Bundesrat wiederholt in Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) den Grundsatz, wonach Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben nur beitragsberechtigt sind, wenn sie bestimmte Anforderungen an die