2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2016 verneinte das Landwirtschaftsamt der Rekurrentin die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen, weil die Rekurrentin weder selber die in der Landwirtschaftsgesetzgebung festgelegten Ausbildungskriterien erfülle, noch die besondere Bestimmung für Betriebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin anwendbar sei. 2.1 In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Rekurrentin selber die in der Landwirtschaftsgesetzgebung aufgestellten Ausbildungskriterien erfüllt.