Bis zum Jahr 2001 sei aufgrund der damals geltenden Übergangsbestimmung die Auszahlung auch an Betriebe möglich gewesen, die den ÖLN nicht erfüllten. Eventuell seien in 1990er Jahren Beiträge an den Betrieb E.___ ausbezahlt worden. - Weiter sei es möglich, dass der Betrieb E.___ in früheren Jahren vor 2006 Beiträge nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Naturschutzbeiträge) bezogen habe. Diese Beiträge würden aber nicht unter das Landwirtschaftsrecht fallen.