J. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2016 duplizierte das Landwirtschaftsamt was folgt: - Seit der Einführung der Direktzahlungsverordnung im Jahr 1998 sei die Erfüllung des ÖLN Grundbedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Für den ÖLN seien eine Anmeldung und Kontrollen erforderlich. Gemäss den Erfassungen im Auszahlungsprogramm, sei der ÖLN schon vor dem Jahr 2006, zumindest seit dem Jahr 2002, vom Betrieb E.___ nicht erfüllt und auch keine Direktzahlungen ausgerichtet worden. Bis zum Jahr 2001 sei aufgrund der damals geltenden Übergangsbestimmung die Auszahlung auch an Betriebe möglich gewesen, die den ÖLN nicht erfüllten.