Seite 5/11 - Gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV müsse die neue Bewirtschafterin keine landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen, wenn sie beim Erreichen des AHV-Alters ihres Ehepartners den Betrieb von diesem übernehme und sie während mindestens 10 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet habe. Nach Ansicht des Landwirtschaftsamtes könne Art. 4 Abs. 4 DZV nur angewendet werden, wenn der Betrieb bisher schon Direktzahlungen bezogen habe. Ansonsten komme die Direktzahlungsverordnung nicht zum Tragen.