- In Art. 4 Abs. 4 DZV stehe nirgends, dass er nur für Betriebe mit Direktzahlungen zur Anwendung komme. Es stehe auch nicht explizit, dass der Betrieb mit 65 Jahren übergeben werden müsse, weshalb sie auch gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV Anspruch auf Direktzahlungen habe. - Eine Nichtgewährung von Direktzahlungen würde eine Ungleichbehandlung mit anderen Landwirtschaftsbetrieben bedeuten. Sie würde ihr Land ebenso fachmännisch bewirtschaften wie ihre bäuerlichen Nachbarn, die alle Direktzahlungen bezögen.