b. Noch am 27. April 2016 antwortete der zuständige Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes A.___, ein Berufsabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zusammen mit dem Praxisnachweis genüge zwar als landwirtschaftliche Ausbildung. Die Ausbildung müsse aber bis spätestens 1. Mai des Beitragsjahres abgeschlossen sein, damit dafür Beiträge ausbezahlt werden könnten.