F. a. Am 27. April 2016 erkundigte sich A.___ per E-Mail beim zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes, ob sie im Sinne einer Übergangsfrist ab dem Jahr 2016 Direktzahlungen erhalte, falls sie eine Abschlussprüfung als Pferdefachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bestehe. Nach Auskunft des Amtes für Berufsbildung wäre aufgrund ihrer Praxis eine Abschlussprüfung bereits im Jahr 2017 möglich.