2. A.___ erfüllt die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zum Bezug von Direktzahlungen nicht. Seite 3/11 Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus: - A.___ verfüge weder über einen eidgenössischen Abschluss in einem landwirtschaftlichen Beruf noch über einen solchen in einem anderen Beruf. Ihr verhelfe daher weder eine landwirtschaftliche Weiterbildung noch der Praxisnachweis zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen.