- In Art. 4 Abs. 4 DZV stehe nirgends, dass er nur für Betriebe mit Direktzahlungen zur Anwendung komme. Es stehe auch nicht explizit, dass der Betrieb mit 65 Jahren übergeben werden müsse, weshalb sie auch gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV Anspruch auf Direktzahlungen habe. - Eine Nichtgewährung von Direktzahlungen würde eine Ungleichbehandlung mit anderen Landwirtschaftsbetrieben bedeuten. Sie bewirtschafte ihr Land ebenso fachmännisch wie ihre bäuerlichen Nachbarn, die alle Direktzahlungen bezögen. E. Am 20. April 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Einspracheentscheid: 1. An der Verfügung vom 15. März 2016 wird festgehalten.