Seite 2/11 - Die Ausnahmebestimmung in Art. 4 Abs. 4 DZV, wonach die Ehepartnerin von den Ausbildungsanforderungen ausgenommen sei, wenn sie beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters den Betrieb übernehme und vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet habe, sei nur auf Betriebe mit Direktzahlungen anwendbar.