C. Am 15. März 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung: 1. A.___ erfüllt die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zum Bezug von Direktzahlungen nicht. 2. Art. 4 Abs. 4 der DZV kann nicht angewendet werden. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus: - A.___ verfüge weder über einen eidgenössischen Abschluss in einem landwirtschaftlichen Beruf noch über einen solchen in einem anderen Beruf. Weder eine landwirtschaftliche Weiterbildung noch der Praxisnachweis könne in einem solchen Fall zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 DZV verhelfen.