c. Anschliessend folgte ein reger E-Mail-Verkehr zwischen A.___ und dem zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes zur Frage, ob A.___ die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigenden Ausbildungsanforderungen erfüllt oder nicht. A.___ vertrat insbesondere auch die Auffassung, sie erfülle die Ausbildungsanforderungen, weil sie vor der Betriebsübernahme während mehr als 10 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hatte, weshalb die in Art. 4 Abs. 4 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) vorgesehene Ausnahmebestimmung für Betriebsübernahmen durch die Ehepartnerin anzuwenden sei.