{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-11_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=69&type=1563347022&cHash=5a4664aad2fcebb63598cae9c82cb87f", "Checksum": "28c92d14f498e1ce4b597a3012db0d3e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/LA-16.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "ff1be8d5a730e77d415421cc1bf840f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11\nRegeste:\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\nDas Landwirtschaftsamt lehnte die Anwendung dieser Bestimmung ab mit der\nBegründung, der Betrieb habe vor der Betriebsübernahme durch die Rekurrentin\nkeine Direktzahlungen erhalten. Weil Art. 4 Abs. 4 DZV den Begriff Direktzahlungen nicht verwendet, ergibt sich die Ansicht des Landwirtschaftsamtes allerdings nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmung.\n\n2.2.2 Auslegung ist notwendig, wo der Wortlaut einer Norm nicht klar ist\noder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn\neiner Norm wiedergibt. Ist der Wortlaut nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter\nBerücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck\nder Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welcher der Norm im Kontext mit\nanderen Bestimmungen zukommt (vgl. statt vieler BGE 140 II 289 E. 3.2 mit\nHinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,\nZürich/St.Gallen 2016, Rz. 179 ff.).\n\nDer Systematik von Art. 4 DZV und dem Verweis auf Absatz 1 sind zu entnehmen, dass es sich bei der Regelung in Absatz 4 um eine Ausnahme vom Regelfall handelt, wonach die neue Bewirtschafterin oder der neue Bewirtschafter eigentlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen müsste. Der Sinn und\nZweck dieser Ausnahme besteht darin, die Betriebsübergabe auf den Ehepartner zu erleichtern, indem die Ausbildungsanforderungen für den übernehmenden Ehepartner herabgesetzt bzw. durch eine 10-jährige Mitarbeit auf dem Betrieb ersetzt werden, wenn der bisherige Bewirtschafter die in Art. 3 Abs. 1 Bst. b\nDZV festgelegte Altersgrenze von 65 Jahren erreicht, bis zu der Direktzahlungen\n\nSeite 9/11\nausgerichtet werden. Offenbar wollte der Verordnungsgeber es bäuerlichen\nEhepaaren so ermöglichen, noch solange Direktzahlungen zu beziehen, bis\nauch der jüngere der beiden Ehepartner zum Bezug von AHV-Leistungen berechtigt ist. Hätte der Verordnungsgeber dagegen die 10-jährige Mitarbeit auf\ndem Betrieb nur als eine weitere allgemeine Alternative zur landwirtschaftlichen\nAusbildung nach Absatz 1 angesehen, so würde die in Absatz 4 vorgesehene\nBeschränkung auf den Zeitpunkt, wenn der bisherige Bewirtschafter die Altersgrenze erreicht, keinen Sinn machen. Aus dem Kontext sowie dem Sinn und\nZweck von Absatz 4 ergibt sich daher, dass Absatz 4 nur auf neue Bewirtschafter\nund Bewirtschafterinnen von Betrieben anwendbar ist, welche schon vor der Betriebsübergabe Direktzahlungen erhalten haben.\n\nIm Ergebnis kann die Rekurrentin nur dann nach Art. 4 Abs. 4 DZV von ihrer 10-\njährigen Mitarbeit auf dem B.___ profitieren, wenn feststeht, dass dem ehemaligen Bewirtschafter des B.___ (C.___) schon vor der Betriebsübergabe landwirtschaftliche Direktzahlungen ausgerichtet worden sind.\n\n2.2.3 Den eingereichten Stellungnahmen und Akten ist zu entnehmen,\ndass C.___ mindestens seit dem Jahr 2002 keine landwirtschaftlichen Direktzahlungen bezogen hat. Berücksichtigt man ausserdem, dass das Direktzahlungssystem erst kurz vor dem Jahr 2002 mit der alten Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999, 229; abgekürzt aDZV) per 1. Januar\n1999 eingeführt worden war und für wesentliche Bestandteile davon Übergangsfristen galten – nach Art. 73 Abs. 3 aDZV galt etwa für den ÖLN eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2001 –, zeigt sich, dass der B.___ bis heute nie nach den\nGrundsätzen der beiden Direktzahlungsverordnungen vom 7. Dezember 1998\nbzw. 23. Oktober 2013 bewirtschaftet werden musste. Art. 4 Abs. 4 DZV ist demzufolge nicht anwendbar.\n\n3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin weder selber die Ausbildungsanforderung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV zu erfüllen\nvermag, noch von der Ausnahme für Betriebsübernahmen durch die Ehepartnerin nach Art. 4 Abs. 4 DZV profitieren kann. Der Rekurs ist deshalb vollständig\nabzuweisen.\n\n"}