{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-11_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=69&type=1563347022&cHash=5a4664aad2fcebb63598cae9c82cb87f", "Checksum": "28c92d14f498e1ce4b597a3012db0d3e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/LA-16.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "ff1be8d5a730e77d415421cc1bf840f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11\nRegeste:\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\nDemnach müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest nach Art. 37 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10;\nabgekürzt BBG) oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38\nBBG, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Art. 43 BBG oder eine\nhöhere Ausbildung in diesen Berufen vorweisen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a - c DZV).\n\nLiegt keine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren\nBerufe» vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach\nArt. 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG\nerfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen\nTätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b\nDZV). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb ergänzt werden kann (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom Februar 2016 zu Art. 4 Abs. 2 Bst. a DZV).\n\n2.1.2 Die Rekurrentin verfügt über ein Handelsdiplom des Instituts für\nkaufmännische und berufliche Bildung in Buchs (SG), ein Zeugnis über den Besuch eines hauswirtschaftlichen Jahreskurses beim Institut Stella Maris in Rorschach und ein Englischzertifikat der University of Oxford. Sie verfügt somit über\nkeine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 4 Abs. 1 DZV.\n\nNäher zu prüfen ist die Frage, ob die Rekurrentin über eine andere berufliche\nGrundbildung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 DZV verfügt, die zusammen mit ihrer\npraktischen Tätigkeit auf dem B.___ einer landwirtschaftlichen Ausbildung\ngleichzustellen wäre. Hierbei gilt es zu beachten, dass Art. 4 Abs. 2 DZV nach\nseinem Wortlaut auch für die nichtlandwirtschaftlichen Grundbildungen eine\nAusbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG verlangt. Nur wenn\nein eidgenössisches Berufsattest oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis\n– oder gemäss ständiger Praxis eine Matura oder ein Hochschulabschluss – vorliegt, können die Ausbildungsanforderungen zusammen mit einer ergänzenden\nlandwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ergänzenden praktischen Tätigkeit\nerfüllt werden. Weder der hauswirtschaftliche Jahreskurs, das Englischzertifikat,\nnoch das Handelsdiplom des privaten Instituts für kaufmännische und berufliche\nBildung in Buchs (SG) der Rekurrentin entsprechen aber einem eidgenössischen Berufsattest, einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einer Ma-\n\nSeite 8/11\ntura. Die Rekurrentin vermag daher auch mit der geltend gemachten Mitbewirtschaftung des B.___ die Ausbildungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 DZV\nnicht selber zu erfüllen. Daran vermögen Mitgliedschaften in Zuchtkommissionen, Auszeichnungen für eine besonders erfolgreiche Pferdezucht während der\npraktischen Tätigkeit und dergleichen nichts zu ändern.\n\nAls Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin die Ausbildungsanforderungen nach den Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV nicht selber zu erfüllen\nvermag.\n\n2.2 Zu prüfen bleibt somit noch die Frage, ob die Bestimmung für Betriebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin auf die Rekurrentin anzuwenden ist oder nicht.\n\n2.2.1 Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 DZV ist die Ehepartnerin des\nbisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche\nAusbildung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen\nder Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der\nÜbernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet\nhat.\n\n"}